Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Nachfolgende allgemeine Geschäftsbedingungen von Eberhardt gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Eberhardt abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, Eberhardt hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die allgemeinen Geschäftsbedin-gungen von Eberhardt gelten auch dann, wenn Eberhardt in Kenntnis entgegenstehender oder von den allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Die allgemeinen Ge-schäftsbedingungen von Eberhardt gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden.
  2. Alle Vereinbarungen über Lieferungen und Leistungen, die zwischen Eberhardt und dem Kunden getroffen werden, sind in dem betreffenden Vertrag und etwaigen Zusatzverein-barungen schriftlich niederzulegen.

§ 2 Angebot

  1. Enthält die Bestellung eines Kunden alle für den Kaufvertragsabschluß erforderlichen Angaben, wie etwa das vom Kunden ausgefüllte Bestellformular von Eberhardt, und ist sie somit als Angebot auf Abschluss eines Vertrages mit Eberhardt zu qualifizieren, so kann Eberhardt dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen seit Zugang annehmen. Die An-nahme des Angebots kann nur durch schriftliche Bestätigung durch Eberhardt erfolgen. Angebote und Kostenvoranschläge von Eberhardt sind freibleibend.
  2. An Zeichnungen und technischen Unterlagen (inkl. Software) über den Vertragsgegen-stand oder seine Herstellung, die Eberhardt vor oder nach Vertragsschluss dem Kunden zur Verfügung stellt, behält sich Eberhardt Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne schriftliche Zustimmung von Eberhardt Dritten nicht zugänglich gemacht oder vom Kunden für sich oder für Dritte verwertet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob diese als vertrau-lich gekennzeichnet worden sind. Eberhardt ist nicht zur Beschaffung von Werkstatt-zeichnungen für den Vertragsgegenstand oder für Ersatzteile verpflichtet.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, -verzug, Ratenzahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

  1. Die Preise von Eberhardt verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung sowie Kosten der Rücknahme der Verpackung; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Lieferkosten, sofern der Kunde eine Versendung wünscht.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen von Eberhardt nicht eingeschlossen. Sie wird in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausge-wiesen.
  3. Sofern sich aus dem jeweiligen Vertrag nichts anderes ergibt, ist der Preis für Lieferungen und Leistungen ohne Abzug sofort nach Erhalt der Lieferung oder Leistung und Zugang der Rechnung beim Kunden zur Zahlung fällig. Nach Ablauf von zwei Wochen nach Erhalt von Lieferung oder Leistung sowie Rechnungserhalt kommt der Kunde automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist Eberhardt berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu fordern. Falls Eberhardt in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist Eberhardt berechtigt, diesen geltend zu machen.
  4. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegen-anspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Eberhardt anerkannt ist.
  5. Handelsvertreter und Reisende von Eberhardt sind nicht inkassoberechtigt.

§ 4 Eigentumsvorbehaltssicherung

  1. Eberhardt behält sich das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Vertragsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Ver-halten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Eberhardt berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, den Vertragsgegen-stand herauszuverlangen sowie Schadenersatz geltend zu machen. Der Kunde verpflichtet sich, Eberhardt oder ihrem Beauftragten zu diesem Zweck ungehinderten Zugang zum Vertragsgegenstand zu gewähren und den Vertragsgegenstand auf erste Aufforderung hin herauszugeben. Eberhardt ist nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und seine Betriebshaft-pflichtversicherung auf den Vertragsgegenstand zu erstrecken. Der Kunde tritt schon jetzt sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bzw. gegen etwaige Schädiger an Eberhardt ab. Eberhardt nimmt diese Abtretung an. Eberhardt ist berechtigt, die Vorlage von Nachweisen über das Bestehen des Versicherungsschutzes zu verlangen. Entschädigungs-leistungen, die Eberhardt aus den vorgenannten Versicherungen und/oder von dritter Seite erhält, werden auf die vom Kunden zu erbringenden Leistungen angerechnet. Sofern Wartungsarbeiten erforderlich sind, muß der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und andere Verfügungen durch den Kunden sind, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, unzulässig.
  4. Abweichend von der vorstehenden Ziffer 3 ist der Kunde berechtigt, den Vertragsgegen-stand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt Eberhardt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages der Forderung von Eberhardt (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Eberhardt, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Eberhardt verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann Eberhardt verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Eberhardt unverzüglich schriftlich Nachricht zu geben, damit Eberhardt Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Eberhardt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Eberhardt entstandenen Ausfall.
  6. Eberhardt verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forde-rungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Eberhardt.

§ 5 Liefer- und Leistungszeit, Verzug

  1. Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  2. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen Eberhardt - auch innerhalb des Verzuges -, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen gleich alle Umstände, die Eberhardt nicht zu vertreten hat und durch die Eberhardt die Erbringung der Lieferung oder Leistung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, wie z. B. rechtmäßiger Streik oder rechtmäßige Aussperrung, Krieg, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen, von Eberhardt nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, so ist der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen, wenn er nachweist, dass die völlig oder teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn kein Interesse mehr hat.
  3. Setzt der Kunde Eberhardt, wenn diese bereits in Verzug geraten ist, eine angemessene Frist zur Leistung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen. Schadenersatzansprüche gegen Eberhardt infolge Verzuges richten sich nach § 8.
  4. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtung durch Eberhardt setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Vertragspflichten durch den Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Eberhardt berechtigt, gemäß §§ 280 ff BGB vorzugehen, insbesondere den Ersatz ihrer Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstands in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
  6. Anstelle eines konkret nachzuweisenden Schadens ist Eberhardt berechtigt, eine Schadenspauschale i.H.v. 25% der Auftragssumme zu verlangen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
  7. Ist die Lieferung des Kaufgegenstandes auf Abruf vereinbart, so hat die Abnahme durch den Kunden spätestens innerhalb eines Jahres, vom Tage der Erteilung der Bestellung an gerechnet, zu erfolgen. Bei einer Überschreitung dieser Frist befindet sich der Kunde in Abnahmeverzug.

§ 6 Gefahrübergang, Transportversicherung, Lieferbedingungen

  1. Lieferungen durch Eberhardt erfolgen ab Werk. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Vertragsgegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben wird; dies gilt auch beim Transport durch Eberhardt. Im Falle der Versendung wird Eberhardt auf Wunsch des Kunden auf dessen Kosten zu seinen Gunsten eine Transportversicherung abschließen. Transportschäden sind Eberhardt sowie dem anliefernden Spediteur unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  2. Selbst wenn die Lieferung frachtfrei erfolgt, umfasst sie nicht das Abladen vom Lieferfahrzeug und das Verbringen des Vertragsgegenstandes an seinen Bestimmungsort. Hierfür erforderliche Hilfskräfte sind vom Kunden auf eigene Kosten zu stellen.

§ 7 Mängelgewährleistung

  1. Die nachfolgenden Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dabei sind offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung gegenüber Eberhardt anzuzeigen. Für die Rechtzeitigkeit der Mängelanzeige kommt es auf den Zeitpunkt der Absendung durch den Kunden an.
  2. Lieferungen, die sich im Zeitpunkt des Gefahrübergangs als mangelhaft herausstellen, werden nach Wahl des Kunden von Eberhardt nachgeliefert oder nachgebessert (Nacherfüllung). Die Kosten hierfür hat Eberhardt zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Der Kunde wird Eberhardt bei der Fehlerfeststellung und Mängelbeseitigung nach Kräften unterstützen. Eberhardt kann die gewählte Art der Nacherfüllung oder die gesamte Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Liefert Eberhardt zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so hat der Kunde die gelieferte Sache zurückzugewähren.
  3. Ist Eberhardt zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die Eberhardt zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/ Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, Rücktritt oder Minderung und Schadenersatz zu verlangen. Die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung gilt erst dann als fehlgeschlagen, wenn drei Versuche erfolglos geblieben sind.
  4. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Für Schaden-ersatzansprüche aufgrund von Mängeln gilt im übrigen § 8.
  5. Im Falle von Veränderungen am Vertragsgegenstand, die der Kunde ohne vorherige Zustimmung von Eberhardt selbst vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt, erlischt die Gewährleistung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass zwischen der vorgenommenen Änderung und dem eingetretenen Mangel keine Kausalität besteht. Gleiches gilt für Mängel, die auf eine Spezifikation oder vorgeschriebenen Konstruktion des Kunden zurück gehen. Außerdem haftet Eberhardt nicht für Mängel, die auf vom Kunden beigestellten Materialien beruhen.
  6. Für Mängel am Backergebnis, die auf einem Verstoß des Kunden gegen die allgemein anerkannten Regeln der Backkunst oder auf der Verwendung mangelhafter Rohstoffe beruhen, haftet Eberhardt nicht.
  7. Darüber hinaus entfallen Gewährleistungsansprüche insbesondere in folgenden Fällen:
  8. Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, wobei der übliche handwerkliche Bäckereibetrieb im Einschichtbetrieb maßgeblich ist, fehlerhafte Montage bzw. Inbetrieb-setzung durch den Kunden oder Dritte, normale Abnutzung und Verschleiß, insbesondere bei Teilen wie Filze, Beschichtungen, Transportbänder usw., fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung und nicht ordnungsgemäße Wartung des Vertragsgegenstandes, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische, elektronische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht von Eberhardt zu vertreten sind.

§ 8 Gesamthaftung

  1. Eberhardt haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet Eberhardt nur und begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
  2. Für die Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit haftet die Eberhardt nur, wenn ihr das Leistungshindernis bekannt war oder die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht.
  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  4. Soweit die Haftung von Eberhardt ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  5. Mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, aus grob fahrlässigen oder vorsätzlichem Verhalten, aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, aus Verletzung von Garantien sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren Schadenersatzansprüche des Kunden, für die nach diesem Paragraphen die Haftung beschränkt ist, in einem Jahr, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

§ 9 Gerichtsstand, Sonstiges

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
  2. Für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung wird Kempten als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

Stand: Juli 2013

EBERHARDT Backtechnik GmbH
Ferdinand-Porsche-Str. 13, D-86807 Buchloe

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